Gesetze / Informationstechnikermeisterverordnung
InformationsTechMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten an mindestens zwei miteinander interagierenden Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/4#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/4#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: